a)
Informationen über die Bezugspunkte von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, darunter das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis eingetreten ist oder begann (‚Eintrittsdatum‘), falls verfügbar; das Datum, an dem das Institut von dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Kenntnis erlangt hat (‚Feststellungdatum‘); das Datum oder die Daten, an dem bzw. denen ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis einen Verlust oder eine Verlustrücklage oder -rückstellung bewirkt, der bzw. die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts erfasst wird (‚Bilanzierungsdatum‘);
← c) · All articles · i) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.