b)
der aggregierte Nettoverlust des entsprechenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses weist eine der folgenden Eigenschaften auf: er entspricht 10 % oder mehr des anhand des in Artikel 319 Absatz 1 genannten Schwellenwerts über die letzten zehn Geschäftsjahre berechneten durchschnittlichen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts des Instituts, wenn das durch operationelle Risiken bedingte Verlustereignis Geschäftsbereiche betrifft, die nach wie vor im Geschäftsindikator enthalten sind; er bezieht sich auf ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis, das gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernte Geschäftsbereiche betrifft;
← a) · All articles · i) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.