a)
CRR3
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden einem Institut, dem die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Kapitel 1b erteilt wurde, vorschreiben, bei der Berechnung von Sensitivitäten nach dem vorliegenden Kapitel für die Zwecke der in Artikel 325 Absatz 3 festgelegten Berechnungs- und Meldeanforderungen die Bewertungsfunktionen des Risikomesssystems ihres auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu verwenden.“
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