c)
Absatz 6 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) | Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet; das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln, dass die in Unterabsatz 1 genannte lineare Transformation eine Vega-Risikosensitivität widerspiegelt und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von denen unterscheiden, die sich aus der Anwendung dieser Formeln ergeben.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.