173.
In Artikel 325aj erhält die Definition von „γbc (rating)“ folgende Fassung: „γbc (rating) entspricht dem Wert 1, wenn die Unterklassen b und c den Unterklassen 1 bis 17 entsprechen und beide Unterklassen der gleichen Bonitätskategorie (Bonitätsstufen 1 bis 3 oder Bonitätsstufen 4 bis 6) angehören, andernfalls 50 %; für die Zwecke dieser Berechnung gilt die Unterklasse 1 als der gleichen Bonitätskategorie angehörend wie Unterklassen der Bonitätsstufen 1 bis 3; dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 18 entspricht; dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 19 entspricht und die andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt, andernfalls 50 %; dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 20 entspricht und die andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 4 bis 6 fällt, andernfalls 50 %;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.