lexiara

e)

CRR3

Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die EBA gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels und Artikel 325bf Absatz 6 Unterabsatz 2 eingetreten sind. Für die Zwecke der Abgabe dieser Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission, wenn dies der Fall ist, sofort entsprechend. (10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Indikatoren festgelegt werden, anhand deren die EBA feststellt, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.