b)
CRR3
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, einen Risikofaktor, der von dem Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als modellierbar bewertet wurde, als nicht modellierbar zu betrachten, wenn die einfließenden Daten, die bei der Bestimmung der auf den Risikofaktor angewandten Szenarien künftiger Schocks herangezogen werden, die in Artikel 325bc Absatz 6 genannten Anforderungen nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erfüllen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.