d)
CRR3
die zuständigen Behörden teilen der EBA unverzüglich jede Entscheidung, Instituten zu gestatten, den in diesem Kapitel festgelegten Ansatz anzuwenden, um Risikofaktoren, die als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sowie die betreffenden Handelstätigkeiten mit und begründen diese Entscheidung.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.