lexiara

a)

CRR3

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Ein Handelstisch eines Instituts erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, wenn die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches gut oder ausreichend gut entsprechen. (2) Entsprechen die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches ausreichend gut, so berechnet das Institut unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels für alle diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen über die in Artikel 325ba Absätze 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen hinaus eine zusätzliche Eigenmittelanforderung. (3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmt und dokumentiert ein Institut anhand einer genauen Liste die Risikofaktoren, die im Risikomessmodell des Instituts enthalten sind und als angemessen für die Überprüfung erachtet werden, ob das Institut der in Artikel 325bf festgelegten Rückvergleichsanforderung genügt. Das Institut zeichnet jede Änderung der Liste dieser Risikofaktoren auf.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.