lexiara

b)

CRR3

Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) | die Kriterien, auf deren Grundlage festgelegt wird, ob die theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches für die Zwecke des Absatzes 1 gut oder ausreichend gut entsprechen, wobei internationale regulatorische Entwicklungen zu berücksichtigen sind; die in Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung;“ Buchstabe e wird gestrichen. Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.“

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.