lexiara

187.

CRR3

Artikel 325bo Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfassen die Institute erhebliche Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) und anderen Unterschieden. Werden Laufzeitinkongruenzen zwischen einem Absicherungsinstrument und dem abgesicherten Instrument, die während des einjährigen Zeithorizonts auftreten könnten, nicht in ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfasst, so stellen die Institute sicher, dass sie nicht zu einer wesentlichen Unterschätzung des Risikos führen. Die Institute erfassen ein Absicherungsinstrument nur, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kreditereignis oder sonstigen Ereignis nähert.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.