188.
Artikel 325bp wird wie folgt geändert: Absatz 5 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | die Ausfallwahrscheinlichkeiten betragen bei Risikopositionen, auf die gemäß den Artikeln 114 bis 118 ein Risikogewicht von 0 % angewandt wird, mindestens 0,01 % und bei gedeckten Schuldverschreibungen, auf die gemäß Artikel 129 ein Risikogewicht von 10 % angewandt wird, mindestens 0,01 %; ansonsten betragen die Ausfallwahrscheinlichkeiten mindestens 0,03 %;“ Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung: „d) | wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die Ausfallwahrscheinlichkeiten für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für einen betreffenden Emittenten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Ausfallwahrscheinlichkeiten für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind; wurde einem Institut die unter Buchstabe d genannte Erlaubnis zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um diese Ausfallwahrscheinlichkeiten im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen zu schätzen.“ Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten die Daten, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Anlagebuchposition gegenüber demselben Schuldner hält, für den es die Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine in jenem Kapitel festgelegten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.“ Absatz 6 wird wie folgt geändert: Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) | wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die LGD für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für eine betreffende Risikoposition gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Schätzungen der LGD für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind; wurde einem Institut die unter Buchstabe c genannte Erlaubnis zur Schätzung der LGD nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um die LGD im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Schätzungen der LGD zu schätzen.“ Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten die Daten, die für die Schätzung der LGD eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Anlagebuchposition gegenüber derselben Risikoposition hält, für die es die LGD gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine in jenem Kapitel festgelegten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.