lexiara

192.

CRR3

Artikel 348 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, von 32 %. Unbeschadet des Artikels 353 in Verbindung mit der modifizierten Behandlung von Gold nach Artikel 352 Absatz 4 unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, und für das Fremdwährungsrisiko von 40 %.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.