lexiara

b)

CRR3

Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(4a) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann sich ein Institut dafür entscheiden, für die nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels ausgenommenen Geschäfte die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand eines der in Artikel 382a Absatz 1 genannten Ansätze zu berechnen, wenn das Institut gemäß Artikel 386 bestimmte anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte verwendet, um das CVA-Risiko dieser Geschäfte zu mindern. Institute stellen Grundsätze auf, in denen die Anwendung und Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für solche Geschäfte festgelegt werden. (4b) Institute melden den für sie zuständigen Behörden die Ergebnisse der Berechnungen der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Geschäfte. Für die Zwecke dieser Meldepflicht berechnen Institute die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand der einschlägigen in Artikel 382a Absatz 1 festgelegten Ansätze, die sie zur Erfüllung einer Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko verwendet hätten, wenn diese Geschäfte nicht nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich ausgenommen wären.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.