c)
Der folgende Absatz wird angefügt: „(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien, die die Institute für die Bewertung heranziehen müssen, ob die sich aus zeitwertbilanzierten Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergebenden CVA-Risikopositionen wesentlich sind, sowie die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.