lexiara

1.

CRR3

Artikel 4 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: (*1) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“ " „b) | eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, kein Organismus für gemeinsame Anlagen, kein Versicherungsunternehmen und keine Wertpapierfirma ist, die gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU von der Zulassung als Kreditinstitut ausgenommen ist, und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: i) Der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, beträgt 30 Mrd. EUR oder mehr; ii) der Gesamtwert der Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen dieser Gruppe, die in der Union niedergelassen sind, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, und die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt; iii) der Gesamtwert der Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung, um potenziellen Umgehungsrisiken oder potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken; Nummer 12 wird gestrichen. Die Nummern 15 und 16 erhalten folgende Fassung: „15. | ‚Mutterunternehmen‘ ein Unternehmen, das im Sinne der Nummer 37 ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert; ‚Tochterunternehmen‘ ein Unternehmen, das im Sinne der Nummer 37 von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;“ Nummer 18 erhält folgende Fassung: „18. | ‚Anbieter von Nebendienstleistungen‘ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit, unabhängig davon, ob diese für Unternehmen innerhalb der Gruppe oder für Kunden außerhalb der Gruppe erbracht wird, aus jedweder der folgenden Tätigkeiten besteht: a) einer direkten Fortsetzung der Banktätigkeit; b) Operatives Leasing, Eigentum oder Verwaltung von Immobilien, Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten oder sonstigen Tätigkeiten, soweit es sich um Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit handelt; c) jeder anderen Tätigkeit, die von der EBA als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich angesehen wird;“ Nummer 20 erhält folgende Fassung: „20. | ‚Finanzholdinggesellschaft‘ ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Es ist ein Finanzinstitut; b) es ist keine gemischte Finanzholdinggesellschaft; c) es hat mindestens ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist; d) mehr als 50 % eines der folgenden Indikatoren sind auf kontinuierlicher Basis Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind, und Tätigkeiten zuzuordnen, die vom Unternehmen selbst ausgeübt werden und nicht mit dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen zusammenhängen, wenn es sich um Tätigkeiten derselben Art handelt wie die von Instituten oder Finanzinstituten ausgeübten: i) Eigenkapital des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage; ii) Vermögenswerte des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage; iii) Einkünfte des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage; iv) Personal des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage; v) andere von der zuständigen Behörde als relevant erachtete Indikatoren. Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass ein Unternehmen nicht als Finanzholdinggesellschaft einzustufen ist, selbst wenn einer der in Absatz 1 Ziffern i bis iv genannten Indikatoren erfüllt ist, falls die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der maßgebliche Indikator kein angemessenes und zutreffendes Bild der Haupttätigkeiten und Risiken der Gruppe vermittelt. Bevor sie eine solche Entscheidung trifft, konsultiert die zuständige Behörde die EBA und legt eine fundierte und ausführliche qualitative und quantitative Begründung vor. Die zuständige Behörde berücksichtigt die Stellungnahme der EBA gebührend und legt der EBA im Fall, dass sie beschließt, von ihr abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA die Gründe für die Abweichung von der entsprechenden Stellungnahme dar;“ Folgende Nummer wird eingefügt: „20a. | ‚Investmentholdinggesellschaft‘ eine Investmentholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;“ Nummer 26 erhält folgende Fassung: (*2) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“ " „26. | ‚Finanzinstitut‘ ein Unternehmen, das die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: a) Es ist kein Institut, keine reine Industrieholdinggesellschaft, keine Verbriefungszweckgesellschaft, keine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG und keine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g jener Richtlinie, es sei denn, eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft hat ein Tochterinstitut; b) es erfüllt eine oder mehrere der folgenden Bedingungen: i) Die Haupttätigkeit des Unternehmens besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummern 15, 16 und 17 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten auszuüben oder eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Finanzinstrumente auszuüben; ii) das Unternehmen ist eine Wertpapierfirma, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine Investmentholdinggesellschaft, ein in Artikel 1 Absatz 1 unter Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) kategorisierter Zahlungsdienstleister, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen; Folgende Nummer wird eingefügt: „26a. | ‚reine Industrieholdinggesellschaft‘ ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Seine Haupttätigkeit besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten; b) es fällt nicht unter Nummer 27 Buchstabe a oder Nummer 27 Buchstaben d bis l des vorliegenden Absatzes und ist keine Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft und kein Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366; c) es hält keine Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche;“ Nummer 27 Buchstabe c wird gestrichen. Nummer 28 erhält folgende Fassung: „28. | ‚Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat‘ ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an einem Institut oder Finanzinstitut hält und das nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;“ Nummer 35 erhält folgende Fassung: (*3) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ " „35. | ‚Beteiligung‘ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder das direkte oder indirekte Eigentum von 20 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals eines Unternehmens; Nummer 37 erhält folgende Fassung: (*4) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).“ " „37. | ‚Kontrolle‘ das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU oder der Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) für ein Institut gelten, oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Nummer 52 erhält folgende Fassung: „52. | ‚operationelles Risiko‘ das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse, was unter anderem Rechtsrisiken, Modellrisiken oder Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Risiko), nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken einschließt, verursacht werden;“ Die folgenden Nummern werden eingefügt: (*5) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“ " „52a. | ‚Rechtsrisiko‘ das Risiko eines Verlustes, einschließlich Aufwendungen, Geldbußen, Strafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter, der einem Institut infolge von Ereignissen entstehen kann, die zu Gerichtsverfahren führen, was Folgendes einschließt: a) Aufsichtsmaßnahmen und private Vergleiche; b) Untätigkeit, obwohl Maßnahmen erforderlich sind, um eine rechtliche Verpflichtung einzuhalten; c) Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung zu vermeiden; d) Fehlverhaltensereignisse, das heißt Ereignisse, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens eintreten, einschließlich einer unangemessenen Bereitstellung an Finanzdienstleistungen oder der Bereitstellung unzureichender oder irreführender Informationen zum Finanzrisiko der von dem Institut verkauften Produkte; e) die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus nationalem oder internationalem Recht oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben; f) die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben, oder interner Regeln und Verhaltenskodizes, die gemäß nationalen oder internationalen Vorschriften und Praktiken aufgestellt wurden; g) die Nichteinhaltung von Ethikvorschriften; ‚Modellrisiko‘ das Risiko eines Verlustes infolge von Entscheidungen , die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen , wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausgestaltung, Parameterschätzung, Umsetzung, Verwendung oder Überwachung aufweisen, was Folgendes einschließt: die unsachgemäße Konzeption eines ausgewählten internen Modells und seiner Eigenschaften; die unzureichende Überprüfung der Eignung eines ausgewählten internen Modells für das zu bewertende Finanzinstrument oder für das Produkt, für das ein Preis festgesetzt werden soll, oder der Eignung des ausgewählten internen Modells für die geltenden Marktbedingungen; Fehler bei der Umsetzung eines ausgewählten internen Modells; falsche Bewertungen zu Marktpreisen und Risikomessungen infolge eines Fehlers bei der Eingabe eines Geschäftsvorgangs in das Handelssystem; die Verwendung eines ausgewählten internen Modells oder seiner Ergebnisse zu einem Zweck, für den das Modell nicht vorgesehen oder konzipiert wurde, einschließlich einer Manipulation der Modellierungsparameter; die nicht zeitnahe oder unwirksame Überwachung oder Validierung der Leistung des Modells oder der Prognosefähigkeit, um zu bewerten, ob das ausgewählte interne Modell weiterhin für den vorgesehenen Zweck geeignet ist; ‚IKT-Risiko‘ das Risiko von Verlusten in Verbindung mit jedem vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, die bei Eintritt — durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld — die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen könnten; ‚Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiko‘ oder ‚ESG-Risiko‘ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben; ESG-Risiken treten in Form der traditionellen Kategorien finanzieller Risiken ein; ‚Umweltrisiko‘ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben, was Faktoren im Zusammenhang mit der Transition zu den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) festgelegten Zielen einschließt; das Umweltrisiko umfasst sowohl das physische Risiko als auch das Transitionsrisiko; ‚physisches Risiko‘ als Teil des Umweltrisikos das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der physischen Effekte von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben; ‚Transitionsrisiko‘ als Teil des Umweltrisikos das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der Transition zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben; ‚Sozialrisiko‘ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Sozialfaktoren auf seine Gegenparteien oder angelegten Vermögenswerte ergeben; ‚Governance-Risiko‘ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Governance-Faktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben; Die Nummern 54, 55 und 56 erhalten folgende Fassung: „54. | ‚Ausfallwahrscheinlichkeit‘ oder ‚PD‘ die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Schuldners oder gegebenenfalls einer Kreditfazilität über einen Zeitraum von einem Jahr und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Wahrscheinlichkeit der Verwässerung über einen Zeitraum von einem Jahr; ‚Verlustquote bei Ausfall‘ oder ‚LGD‘ das Verhältnis zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer einzelnen Fazilität bei Ausfall eines Schuldners oder gegebenenfalls einer Kreditfazilität entsteht, und dem bei Ausfall oder zu einem bestimmten Referenzzeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Verlustquote bei Verwässerung im Sinne des Verhältnisses zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer angekauften Forderung bei Verwässerung entsteht, und dem Betrag, der gemäß der angekauften Forderung aussteht; ‚Umrechnungsfaktor‘ oder ‚Kreditumrechnungsfaktor‘ oder ‚CCF‘ das Verhältnis zwischen dem nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage aus einer einzelnen Fazilität, der aus dieser einzelnen Fazilität ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ausfall in Anspruch genommen werden und daher bei Ausfall ausstehen könnte, und dem nicht in Anspruch genommenen Betrag der Zusage aus dieser Fazilität, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;“ Die Nummern 58, 59 und 60 erhalten folgende Fassung: „58. | ‚Besicherung mit Sicherheitsleistung‘ oder ‚FCP‘ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem eine Reduzierung des mit der Risikoposition eines Instituts verbundenen Kreditrisikos dadurch erreicht wird, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall des Schuldners oder der Kreditfazilität oder bei bestimmten anderen mit dem Schuldner zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Aneignung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen; ‚Absicherung ohne Sicherheitsleistung‘ oder ‚UFCP‘ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem eine Reduzierung des mit der Risikoposition eines Instituts verbundenen Kreditrisikos durch die Verpflichtung eines Dritten erreicht wird, bei Ausfall des Schuldners oder der Kreditfazilität oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten; ‚bargeldnahes Instrument‘ ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein anderes nicht nachrangiges Instrument, das ein kreditgebendes Institut begeben hat, für das dieses kreditgebende Institut bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das das Institut uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen wird;“ Folgende Nummer wird eingefügt: „60a. | ‚Gold‘ Gold als Rohstoff, einschließlich Goldbarren, Ingots und Münzen, die am Goldmarkt — sofern liquide Goldmärkte vorhanden sind — allgemein akzeptiert werden und deren Wert durch den Wert des Goldgehalts, definiert durch Reinheit und Masse, bestimmt wird und nicht das Interesse, das Numismatiker daran haben;“ Folgende Nummer wird eingefügt: „74a. | ‚Immobilienwert‘ den gemäß Artikel 229 Absatz 1 ermittelten Wert einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie;“ Nummer 75 erhält folgende Fassung: „75. | ‚Wohnimmobilie‘ jede der Folgenden: a) eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnstätte ist und alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllt; b) eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnstätte ist und sich noch im Bau befindet, sofern die Erwartung besteht, dass die Immobilie alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllen wird; c) das Wohnrecht in Wohnungsgenossenschaften in Schweden; d) ein Grundstück, das zu einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Immobilie gehört;“ Die folgenden Nummern werden eingefügt: „75a. | ‚Gewerbeimmobilie‘ jede Immobilie, die keine Wohnimmobilie ist; ‚Risikoposition aus einnahmengenerierenden Immobilien‘ oder ‚IPRE-Risikoposition‘ eine durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, bei der die Erfüllung der mit der Risikoposition verbundenen Kreditverpflichtungen wesentlich von den Zahlungsströmen abhängt, die durch die diese Risikoposition besichernden Immobilien generiert werden, anstatt von der Fähigkeit des Schuldners, die Kreditverpflichtungen aus anderen Quellen zu erfüllen, wobei die primäre Quelle solcher Zahlungsströme Miet- oder Pachtzahlungen oder Erlöse aus dem Verkauf der Wohn- oder Gewerbeimmobilie sind; ‚Risikoposition aus nicht-einnahmengenerierenden Immobilien‘ oder ‚Nicht-IPRE-Risikoposition‘ jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine IPRE-Risikoposition ist; ‚durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikoposition‘ eine durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition oder eine gemäß Artikel 108 Absatz 4 als solche angesehene Risikoposition; ‚durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition‘ eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition; ‚durch Immobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Immobilien besicherte Risikoposition‘ eine durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition oder eine gemäß Artikel 108 Absatz 4 als solche angesehene Risikoposition;“ Nummer 78 erhält folgende Fassung: „78. | ‚Einjahresausfallquote‘ das Verhältnis zwischen der Zahl der Schuldner oder — falls die Definition des Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Kreditfazilitätsebene erfolgt — Kreditfazilitäten, bei denen ein Ausfall während eines Zeitraums, der ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T beginnt, als eingetreten gilt, und der Zahl der Schuldner oder — falls die Definition des Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Kreditfazilitätsebene erfolgt — Kreditfazilitäten, die ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T dieser Klasse oder diesem Pool zugeordnet waren;“ Die folgenden Nummern werden eingefügt: „78a. | ‚Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau‘ oder ‚ADC-Risikopositionen‘ Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder Zweckgesellschaften, die den Grunderwerb für Erschließungs- und Bauzwecke finanzieren oder die die Erschließung und den Bau von Wohn- oder Gewerbeimmobilien finanzieren; ‚Nicht-ADC-Risikoposition‘ jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine ADC-Risikoposition ist;“ Nummer 79 wird gestrichen. Nummer 114 erhält folgende Fassung: „114. | ‚indirekte Position‘ jede Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus von einem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten oder aus von einem Institut begebenen Verbindlichkeiten hält, wobei im Fall einer endgültigen Abschreibung der von dem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder der von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der dem Institut aus dem direkten Halten jener von dem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder jener von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten erwachsen würde;“ Nummer 126 erhält folgende Fassung: „126. | ‚synthetische Position‘ die Investition eines Instituts in ein Finanzinstrument, dessen Wert direkt an den Wert der von einem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder den Wert der von einem Institut begebenen Verbindlichkeiten gekoppelt ist;“ Nummer 127 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | die Institute sind gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU voll konsolidiert und in die Aufsicht auf konsolidierter Basis eines Instituts, das gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 dieser Verordnung ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist, einbezogen und unterliegen Eigenmittelanforderungen,“ Nummer 144 erhält folgende Fassung: „144. | ‚Handelstisch‘ eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von dem Institut gemäß Artikel 104b Absatz 1 für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen oder den in den Absätzen 5 und 6 jenes Artikels genannten Anlagebuchpositionen gemäß einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;“ Nummer 145 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) | die konsolidierten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Instituts im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Gegenparteien, mit Ausnahme gruppeninterner Risikopositionen im Europäischen Wirtschaftsraum, übersteigen 75 % sowohl der konsolidierten Gesamtvermögenswerte als auch der konsolidierten Gesamtverbindlichkeiten des Instituts, in beiden Fällen mit Ausnahme der gruppeninternen Risikopositionen;“ Die folgenden Nummern werden angefügt: (*6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1)." (*7) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).“ " „151. | ‚revolvierende Risikoposition‘ jede Risikoposition, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vereinbarten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kreditnehmers schwanken darf; ‚Transaktoren-Risikoposition‘ jede revolvierende Risikoposition mit einer mindestens zwölfmonatigen Rückzahlungshistorie, die eines der Folgenden ist: eine Risikoposition, bei der der zum nächsten planmäßigen Rückzahlungstermin zurückzuzahlende Saldo regelmäßig, mindestens aber alle zwölf Monate, als der zu einem im Voraus festgelegten Referenzstichtag in Anspruch genommene Betrag ermittelt wird, wobei ein planmäßiger Rückzahlungstermin nicht mehr als zwölf Monate später liegen darf, unter der Voraussetzung, dass der Saldo in den vorangegangenen zwölf Monaten zu jedem vorgesehenen Rückzahlungstermin in voller Höhe zurückgezahlt wurde; eine Überziehungsfazilität, die in den vorangegangenen zwölf Monaten nicht in Anspruch genommen wurde; ‚Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe‘ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen, die bzw. das statistisch als hauptsächlich im Kohle-, Öl- oder Gassektor wirtschaftlich tätig eingestuft wird, und zwar nach Anhang XXXIX Meldebogen 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission (*6) und unter Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitte B, C, D und G der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) aufgeführten Codes der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2); wird die hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit einer Gesellschaft oder eines Unternehmens nicht anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegten NACE-Revision-2-Codes oder einer daraus abgeleiteten nationalen Systematik eingestuft, so bestimmten Institute konservativ, ob die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft oder dieses Unternehmens in einem dieser Sektoren liegt; ‚Risikopositionen, die den Auswirkungen von Umwelt- oder Sozialfaktoren ausgesetzt sind‘, Risikopositionen, die das Ziel der Union, ihre regulatorischen Ziele in Bezug auf ESG-Faktoren zu erreichen, in einer Weise behindern, die negative finanzielle Auswirkungen auf Institute in der Union haben könnte; ‚Schattenbankunternehmen‘ ein Unternehmen, das außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausübt. Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii werden im Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde von dem Unternehmen alle einschlägigen Informationen verlangen, um ihre Entscheidung zu treffen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 52a beinhaltet das Rechtsrisiko keine Rückerstattungen an Dritte oder Mitarbeiter und Goodwill-Zahlungen im Rahmen von von Geschäftsgelegenheiten, wenn keine Vorschriften oder ethischen Regeln verletzt werden und das Institut seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Das Rechtsrisiko umfasst auch keine externen Rechtskosten, wenn das Ereignis, das diese externen Kosten verursacht, kein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis darstellt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 145 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes kann ein Institut mit nichtfinanziellen Kunden eingegangene Derivatepositionen und die von ihm zur Absicherung dieser Positionen verwendeten Derivatepositionen ausnehmen, sofern der gemäß Artikel 273a Absatz 3 berechnete Gesamtwert der ausgenommenen Positionen 10 % der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte des Instituts nicht übersteigt.“ Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Bis zum 10. Januar 2026 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Kriterien für die Ermittlung von in Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 18 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten festgelegt werden.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.