lexiara

vii)

CRR3

Nummer 26 erhält folgende Fassung: (*2) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“ " „26. | ‚Finanzinstitut‘ ein Unternehmen, das die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: a) Es ist kein Institut, keine reine Industrieholdinggesellschaft, keine Verbriefungszweckgesellschaft, keine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG und keine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g jener Richtlinie, es sei denn, eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft hat ein Tochterinstitut; b) es erfüllt eine oder mehrere der folgenden Bedingungen: i) Die Haupttätigkeit des Unternehmens besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummern 15, 16 und 17 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten auszuüben oder eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Finanzinstrumente auszuüben; ii) das Unternehmen ist eine Wertpapierfirma, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine Investmentholdinggesellschaft, ein in Artikel 1 Absatz 1 unter Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) kategorisierter Zahlungsdienstleister, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.