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CRR3

Nummer 28 erhält folgende Fassung: „28. | ‚Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat‘ ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an einem Institut oder Finanzinstitut hält und das nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.