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„52a. | ‚Rechtsrisiko‘ das Risiko eines Verlustes, einschließlich Aufwendungen, Geldbußen, Strafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter, der einem Institut infolge von Ereignissen entstehen kann, die zu Gerichtsverfahren führen, was Folgendes einschließt: a) Aufsichtsmaßnahmen und private Vergleiche; b) Untätigkeit, obwohl Maßnahmen erforderlich sind, um eine rechtliche Verpflichtung einzuhalten; c) Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung zu vermeiden; d) Fehlverhaltensereignisse, das heißt Ereignisse, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens eintreten, einschließlich einer unangemessenen Bereitstellung an Finanzdienstleistungen oder der Bereitstellung unzureichender oder irreführender Informationen zum Finanzrisiko der von dem Institut verkauften Produkte; e) die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus nationalem oder internationalem Recht oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben; f) die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben, oder interner Regeln und Verhaltenskodizes, die gemäß nationalen oder internationalen Vorschriften und Praktiken aufgestellt wurden; g) die Nichteinhaltung von Ethikvorschriften;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.