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CRR3

Die Nummern 54, 55 und 56 erhalten folgende Fassung: „54. | ‚Ausfallwahrscheinlichkeit‘ oder ‚PD‘ die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Schuldners oder gegebenenfalls einer Kreditfazilität über einen Zeitraum von einem Jahr und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Wahrscheinlichkeit der Verwässerung über einen Zeitraum von einem Jahr; ‚Verlustquote bei Ausfall‘ oder ‚LGD‘ das Verhältnis zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer einzelnen Fazilität bei Ausfall eines Schuldners oder gegebenenfalls einer Kreditfazilität entsteht, und dem bei Ausfall oder zu einem bestimmten Referenzzeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Verlustquote bei Verwässerung im Sinne des Verhältnisses zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer angekauften Forderung bei Verwässerung entsteht, und dem Betrag, der gemäß der angekauften Forderung aussteht; ‚Umrechnungsfaktor‘ oder ‚Kreditumrechnungsfaktor‘ oder ‚CCF‘ das Verhältnis zwischen dem nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage aus einer einzelnen Fazilität, der aus dieser einzelnen Fazilität ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ausfall in Anspruch genommen werden und daher bei Ausfall ausstehen könnte, und dem nicht in Anspruch genommenen Betrag der Zusage aus dieser Fazilität, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.