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CRR3

Die folgenden Nummern werden eingefügt: „75a. | ‚Gewerbeimmobilie‘ jede Immobilie, die keine Wohnimmobilie ist; ‚Risikoposition aus einnahmengenerierenden Immobilien‘ oder ‚IPRE-Risikoposition‘ eine durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, bei der die Erfüllung der mit der Risikoposition verbundenen Kreditverpflichtungen wesentlich von den Zahlungsströmen abhängt, die durch die diese Risikoposition besichernden Immobilien generiert werden, anstatt von der Fähigkeit des Schuldners, die Kreditverpflichtungen aus anderen Quellen zu erfüllen, wobei die primäre Quelle solcher Zahlungsströme Miet- oder Pachtzahlungen oder Erlöse aus dem Verkauf der Wohn- oder Gewerbeimmobilie sind; ‚Risikoposition aus nicht-einnahmengenerierenden Immobilien‘ oder ‚Nicht-IPRE-Risikoposition‘ jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine IPRE-Risikoposition ist; ‚durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikoposition‘ eine durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition oder eine gemäß Artikel 108 Absatz 4 als solche angesehene Risikoposition; ‚durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition‘ eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition; ‚durch Immobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Immobilien besicherte Risikoposition‘ eine durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition oder eine gemäß Artikel 108 Absatz 4 als solche angesehene Risikoposition;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.