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„78. | ‚Einjahresausfallquote‘ das Verhältnis zwischen der Zahl der Schuldner oder — falls die Definition des Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Kreditfazilitätsebene erfolgt — Kreditfazilitäten, bei denen ein Ausfall während eines Zeitraums, der ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T beginnt, als eingetreten gilt, und der Zahl der Schuldner oder — falls die Definition des Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Kreditfazilitätsebene erfolgt — Kreditfazilitäten, die ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T dieser Klasse oder diesem Pool zugeordnet waren;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.