art_1__point_1__point_a__point_xxviii__table
CRR3
„f) | die konsolidierten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Instituts im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Gegenparteien, mit Ausnahme gruppeninterner Risikopositionen im Europäischen Wirtschaftsraum, übersteigen 75 % sowohl der konsolidierten Gesamtvermögenswerte als auch der konsolidierten Gesamtverbindlichkeiten des Instituts, in beiden Fällen mit Ausnahme der gruppeninternen Risikopositionen;“
← xxviii) · All articles · xxix) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.