xxx)
Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii werden im Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde von dem Unternehmen alle einschlägigen Informationen verlangen, um ihre Entscheidung zu treffen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 52a beinhaltet das Rechtsrisiko keine Rückerstattungen an Dritte oder Mitarbeiter und Goodwill-Zahlungen im Rahmen von von Geschäftsgelegenheiten, wenn keine Vorschriften oder ethischen Regeln verletzt werden und das Institut seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Das Rechtsrisiko umfasst auch keine externen Rechtskosten, wenn das Ereignis, das diese externen Kosten verursacht, kein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis darstellt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 145 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes kann ein Institut mit nichtfinanziellen Kunden eingegangene Derivatepositionen und die von ihm zur Absicherung dieser Positionen verwendeten Derivatepositionen ausnehmen, sofern der gemäß Artikel 273a Absatz 3 berechnete Gesamtwert der ausgenommenen Positionen 10 % der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte des Instituts nicht übersteigt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.