201.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 383a Regulatorisches CVA-Modell (1) Ein regulatorisches CVA-Modell, das für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 verwendet wird, beruht auf einem soliden Konzept, wird unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt und genügt allen folgenden Anforderungen: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a hat die CVA ein positives Vorzeichen und wird als Funktion der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, eines angemessenen Satzes von Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten sowie eines angemessenen Satzes simulierter abgezinster künftiger Risikopositionen des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten bis zur Fälligkeit des Geschäfts mit der längsten Laufzeit innerhalb dieses Portfolios berechnet. Für die Zwecke des unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Nachweises dürfen die von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheiten den Rang der Risikoposition nicht verändern. Hat das Institut bereits eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung für die Verwendung der in Artikel 283 genannten auf einem internen Modell beruhenden Methode eingerichtet, so ist es für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer iii des vorliegenden Absatzes nicht verpflichtet, eine zusätzliche Abteilung für die Sicherheitenverwaltung einzurichten, sofern es gegenüber der für es zuständigen Behörde nachweist, dass diese Abteilung den in Artikel 287 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheiten genügt, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind. (2) Sind die Kreditausfallswap-Spreads der Gegenpartei am Markt beobachtbar, so verwendet ein Institut für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b diese Spreads. Sind derartige Kreditausfallswap-Spreads nicht verfügbar, so verwendet ein Institut eines der Folgenden: (3) Ein Institut, das ein regulatorisches CVA-Modell verwendet, muss allen folgenden qualitativen Anforderungen genügen: Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko kann das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Risikopositionsmodell auf unterschiedlichen Spezifikationen und Annahmen beruhen, damit alle in Artikel 383a festgelegten Anforderungen erfüllt werden, mit der Ausnahme, dass die einfließenden Marktdaten und die Netting-Anerkennung nicht von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten Werten abweichen dürfen. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen; (5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 383b Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken (1) Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in den Artikeln 383c bis 383h beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren sowie das in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren an. (2) Die Sensitivität der aggregierten CVA und die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse werden für jede in Artikel 383 Absatz 2 genannte Risikoklasse anhand der in den Artikeln 383i und 383j festgelegten entsprechenden Formeln berechnet. Hängt der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren ab, so wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt. Bei der Berechnung der Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA werden sowohl die Sensitivitäten gegenüber den im Risikopositionsmodell zur Simulation von Risikofaktoren verwendeten Volatilitäten als auch die Sensitivitäten gegenüber den zur Neubewertung von Optionsgeschäften im Portfolio mit der Gegenpartei verwendeten Volatilitäten einbezogen. Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition nach diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten verwenden, sofern das Institut alle folgenden Bedingungen erfüllt: (3) Handelt es sich bei einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft um ein Indexinstrument, so berechnen Institute die Sensitivitäten dieses anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber allen relevanten Risikofaktoren, indem sie die Verschiebung eines der relevanten Risikofaktoren auf jeden Indexkomponenten anwenden. (4) Ein Institut kann zusätzliche Risikofaktoren einführen, die für die folgenden Risikoklassen qualifizierten Indexinstrumenten entsprechen: Für die Zwecke von Delta-Faktor-Risiken gilt ein Indexinstrument als qualifiziert, wenn es die in Artikel 325i festgelegten Bedingungen erfüllt. In Bezug auf Vega-Risiken gelten alle Indexinstrumente als qualifiziert. Ein Institut berechnet zusätzlich zu den Sensitivitäten gegenüber Nichtindexrisikofaktoren die Sensitivitäten der CVA und der anerkennungsfähigen Absicherungsinstrumente gegenüber Risikofaktoren eines qualifizierten Index. Ein Institut berechnet Delta- und Vega-Risikosensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor eines qualifizierten Index als eine einzige Sensitivität gegenüber dem zugrunde liegenden qualifizierten Index. Werden 75 % der Komponenten eines qualifizierten Index demselben in den Artikeln 383p, 383s und 383v festgelegten Sektor zugeordnet, so ordnet das Institut den qualifizierten Index demselben Sektor zu. Andernfalls ordnet das Institut die Sensitivität der anwendbaren Unterklasse ‚Qualifizierte Indizes‘ zu. (5) Die gewichteten Sensitivitäten der aggregierten CVA und des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte gegenüber jedem Risikofaktor werden berechnet, indem die jeweiligen Netto-Sensitivitäten gemäß den folgenden Formeln mit dem entsprechenden Risikogewicht multipliziert werden: Dabei gilt: (6) Institute berechnen die gewichtete Netto-Sensitivität WSk des CVA-Portfolios gegenüber dem Risikofaktor k gemäß folgender Formel: (7) Die gewichteten Netto-Sensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse werden unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen ρkl für die gewichteten Sensitivitäten innerhalb derselben in den Artikeln 383l, 383t und 383q festgelegten Unterklasse gemäß folgender Formel zur unterklassenspezifischen Sensitivität Kb aggregiert: Dabei gilt: (8) Die unterklassenspezifische Sensitivität wird gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse berechnet. Nach Berechnung der unterklassenspezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten gegenüber allen Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für die gewichteten Sensitivitäten in verschiedenen der in den Artikeln 383l, 383o, 383r, 383u, 383w und 383z festgelegten Unterklassen gemäß folgender Formel zu den risikoklassenspezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert: Dabei gilt: Artikel 383c Risikofaktoren des Zinsrisikos (1) Für die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos, gibt es eine Unterklasse je Währung, wobei jede Unterklasse unterschiedliche Arten von Risikofaktoren enthält. Die für zinssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die risikofreien Zinssätze je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre. Die für inflationssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die Inflationsraten je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre. (2) Die Währungen, auf die ein Institut die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos gemäß Absatz 1 anwendet, sind der Euro, die schwedische Krone, der Australische Dollar, der britische Pfund Sterling, der japanische Yen und der US-Dollar sowie die Meldewährung des Instituts und die Währung eines am WKM II beteiligten Mitgliedstaats. (3) Für nicht in Absatz 2 genannte Währungen entsprechen die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos der absoluten Veränderung der Inflationsrate und der parallelen Verschiebung der gesamten risikofreien Kurve für die betreffende Währung. (4) Institute bestimmen die risikofreien Zinssätze je Währung auf der Grundlage der in ihrem Handelsbuch gehaltenen Geldmarktinstrumente mit dem niedrigsten Kreditrisiko, einschließlich Tagesgeldsatz-Swaps. (5) Können Institute den in Absatz 4 genannten Ansatz nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die von den Instituten zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet werden, wie etwa die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts. Gibt es keine ausreichenden Daten über die in Unterabsatz 1 beschriebenen marktimplizierten Swapkurven, so können die risikofreien Zinssätze für eine betreffende Währung aus der am besten geeigneten Ertragskurve für Staatsanleihen abgeleitet werden. (6) Das Vega-Zinsrisiko, das auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die für Zinsvolatilität anfällig sind, ist die Gesamtheit der Zinsvolatilitäten aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Der Vega-Risikofaktor der Inflationsrate, der auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die auf alle Volatilitäten der Inflationsrate reagieren, ist die gesamte Volatilität der Inflationsrate aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Für jede Währung wird eine Nettozinssensitivität und eine Nettoinflationssensitivität berechnet. Artikel 383d Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos (1) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Devisenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die das betreffende Instrument lautet, und der Meldewährung des Instituts oder im Fall, dass das Institut gemäß Artikel 325q Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse je Währungspaar, die einen einzigen Risikofaktor und eine einzige Netto-Sensitivität enthält. (2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Wechselkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen den in Absatz 1 genannten Währungspaaren an. Es gibt eine Unterklasse für alle Währungen und Laufzeiten, die alle Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und eine einzige Netto-Sensitivität enthält. (3) Institute sind nicht verpflichtet, bei Delta- und Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden. Artikel 383e Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos (1) Die Delta-Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Gegenpartei-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads einzelner Gegenparteien und Referenzadressen und qualifizierter Indizes für die folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre. (2) Die Risikoklasse der Gegenpartei-Kreditspreads unterliegt nicht den Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko. Artikel 383f Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos (1) Die Delta-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. (2) Die Vega-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, der für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Volatilitäten des Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Volatilitäten der Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. Artikel 383g Risikofaktoren des Aktienkursrisikos (1) Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die in Artikel 383t genannten Unterklassen. (2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die Kassakurse aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. (3) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die impliziten Volatilitäten aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. Artikel 383h Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos (1) Als Unterklassen aller Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die in Artikel 383x genannten Sektor-Unterklassen. (2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die Kassakurse aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. (3) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. Artikel 383i Delta-Risikosensitivitäten (1) Institute berechnen Delta-Risikosensitivitäten aus Risikofaktoren des Zinsrisikos wie folgt: (2) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Devisenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: (3) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: (4) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Referenz-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: (5) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: (6) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: Artikel 383j Vega-Risikosensitivitäten Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus impliziten Volatilitäten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: Artikel 383k risikogewichteten Positionsbeträge für das Zinsrisiko (1) Bei den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen gelten für die einzelnen Unterklassen in Artikel 383k Tabelle 1 die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen: Tabelle 1 (2) Bei anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen 1,58 %. (3) Für das Inflationsrisiko in einer der in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,11 %. (4) Für das Inflationsrisiko in einer anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,58 %. (5) Die auf Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos und Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos für alle Währungen angewandten risikogewichteten Positionsbeträge betragen 100 %. Artikel 383l Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Zinsrisikos (1) Für die in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen wenden Institute bei der Aggregation der Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen zwischen den verschiedenen in Artikel 383k Tabelle 1 festgelegten Unterklassen die folgenden Korrelationsparameter an: Tabelle 1 (2) Die Institute wenden bei der Aggregation der Delta-Risikosensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko und der Delta-Sensitivität gegenüber risikofreien Zinssätzen in der gleichen Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an. (3) Die Institute werden bei der Aggregation der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos und der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos für die gleiche Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an. Artikel 383m Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Zinsrisikos Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Zinsrisiko wird für alle Währungspaare auf 0,5 festgesetzt. Artikel 383n risikogewichtete Positionsbeträge des Fremdwährungsrisikos (1) Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen der Meldewährung eines Instituts und einer anderen Währung betragen 11 %. (2) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines am WKM II teilnehmenden Mitgliedstaats ist eines der Folgenden: (3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist für die Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in jenem Absatz genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/– 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite. (4) Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Vega-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos betragen 100 %. Artikel 383o Korrelationen des Fremdwährungsrisikos (1) Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Delta-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg. (2) Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Vega-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg. Artikel 383p Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko (1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos: Tabelle 1 Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt. (2) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der in Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten entweder der Unterklasse 11 oder der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugeordnet. (3) Institute ordnen den Unterklassen 12 und 21 in Tabelle 1 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen. (4) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an. Artikel 383q Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos (1) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383p Absatz 1 Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen 1 bis 11 und 13 bis 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt: Dabei gilt: (2) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 12 und 21 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt: Dabei gilt: Artikel 383r Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspread-Delta-Faktor-Risikos: Tabelle 1 Artikel 383s RisikogewichteteR Positionsbeträge für das Referenz-Kreditspreadrisiko (1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) und alle Referenz-Kreditspread-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos: Tabelle 1 Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt. (2) Die risikogewichteten Positionsbeträge für Referenz-Kreditspread-Volatilitäten werden auf 100 % festgesetzt. (3) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 1 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugewiesen. (4) Institute ordnen den Unterklassen 11 und 19 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen. (5) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an. Artikel 383t Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Referenz-Kreditspreadrisikos (1) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383s Absatz 1 Tabelle 1 genannten Sektor-Unterklassen 1 bis 10, 12 bis 18 und 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt: Dabei gilt: (2) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 11 und 19 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt: Dabei gilt: Artikel 383u Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Referenz-Kreditspreadrisikos (1) Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen für das Referenz-Kreditspread-Delta-Faktor-Risiko und das Referenz-Kreditspread-Vega-Risiko: Tabelle 1 (2) Abweichend von Absatz 1 werden die gemäß dem genannten Absatz berechneten Werte für über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen bei Korrelationen zwischen einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 1 bis 10 und einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 12 bis 18 durch 2 geteilt. Artikel 383v Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko (1) Für alle Aktienkursrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen: Tabelle 1 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325bd Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325ap Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer aufstrebenden und einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist. (4) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Branchensektoren. Institute ordnen jeden Emittenten einer der Sektor-Unterklassen in Absatz 1 Tabelle 1 zu und ordnen alle Emittenten derselben Branche demselben Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 zugeordnet. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Aktienemittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in denen sie tätig sind, zugeordnet. (5) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Aktienkursrisiko werden für die Unterklassen 1 bis 8 und die Unterklasse 12 auf 78 % und für alle anderen Unterklassen auf 100 % festgesetzt. Artikel 383w Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Aktienkursrisiko wird festgesetzt auf Artikel 383x Risikogewichts-Unterklassen für das Warenpositionsrisiko (1) Für alle Warenpositionsrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen: Tabelle 1 (2) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Warenpositionsrisiko werden auf 100 % festgesetzt. Artikel 383z Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos (1) Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf (2) Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Vega-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf Das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, die CVA einer betreffenden Gegenpartei zu modellieren, wobei gegebenenfalls Netting- und Nachschussvereinbarungen auf Ebene des Netting-Satzes gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt werden; das Institut schätzt die Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei anhand der Kreditspreads dieser Gegenpartei und der gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall dieser Gegenpartei; die unter Buchstabe a genannte erwartete Verlustquote bei Ausfall entspricht der unter Buchstabe b genannten gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass der Rang des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei von dem Rang der von dieser Gegenpartei begebenen vorrangigen unbesicherten Anleihen abweicht; die simulierte abgezinste künftige Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei wird zu jedem künftigen Zeitpunkt anhand eines Risikopositionsmodells berechnet, wobei alle Geschäfte dieses Portfolios auf der Grundlage der simulierten gemeinsamen Veränderungen der für diese Geschäfte wesentlichen Marktrisikofaktoren unter Verwendung einer angemessenen Zahl von Szenarien neu bewertet und die Preise zu risikofreien Zinssätzen auf den Zeitpunkt der Berechnung abgezinst werden; das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, eine erhebliche Abhängigkeit zwischen der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften und den Kreditspreads der Gegenpartei zu modellieren; sind die Geschäfte des Portfolios in einem Netting-Satz enthalten, für den eine Nachschussvereinbarung besteht und der täglich zu Marktpreisen bewertet wird, so werden die im Rahmen dieser Vereinbarung gestellten und erhaltenen Sicherheiten in der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition als Risikominderungsfaktoren anerkannt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Institut bestimmt die für diesen Netting-Satz relevante Nachschuss-Risikoperiode gemäß den in Artikel 285 Absätze 2 und 5 festgelegten Anforderungen und trägt dieser Nachschussperiode bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition Rechnung; alle anwendbaren Aspekte der Nachschussvereinbarung, einschließlich der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Art der vertraglich anerkennungsfähigen Sicherheiten, der Schwellenwerte, der Mindesttransferbeträge, der Zusatzbeträge und der Ersteinschüsse, sowohl für das Institut als auch für die Gegenpartei, werden bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition angemessen berücksichtigt; das Institut hat eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung eingerichtet, die im Hinblick auf alle Sicherheiten, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt werden, im Einklang mit Artikel 287 steht. Kreditspreads anderer von der Gegenpartei begebener Instrumente, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln; Näherungswerte für diese Spreads, die unter Berücksichtigung des Ratings, der Branche und der Region der Gegenpartei angemessen sind. Das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell ist Teil des institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems, das für Rechnungslegungszwecke die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung der CVA und des CVA-Risikos sowie die entsprechende interne Berichterstattung umfasst; das Institut verfügt über ein Verfahren, mit dem die Einhaltung dokumentierter interner Grundsätze, Kontrollen, die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Modellen sowie Verfahren in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell sichergestellt werden; das Institut verfügt über eine unabhängige Validierungsabteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die für die erstmalige und die laufende effektive Validierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionswert-Modells zuständig ist; diese Abteilung ist unabhängig vom Geschäftskredit- und Handelsbereich, einschließlich der in Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a genannten Abteilung, und ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt; sie verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf diesen Zweck angemessen qualifiziert sind. die Geschäftsleitung ist aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt und betrachtet die CVA-Risikosteuerung und -überwachung als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den angemessene Ressourcen eingesetzt werden müssen; das Institut dokumentiert das Verfahren für die erstmalige und die laufende Validierung des Risikopositionsmodells nach Absatz 1 in einer hinreichend detaillierten Form, die es einem Dritten ermöglichen würde, die Funktionsweise und die Grenzen der Modelle sowie die ihnen zugrunde liegenden Annahmen zu verstehen und die Analyse nachzuvollziehen; diese Dokumentation umfasst die Mindesthäufigkeit der laufenden Validierung sowie andere Umstände, wie etwa eine plötzliche Änderung des Marktverhaltens, unter denen eine zusätzliche Validierung durchzuführen ist; dabei ist zu erläutern, wie die Validierung im Hinblick auf Datenströme und Portfolios durchgeführt wird, welche Analysen verwendet werden und wie repräsentative Gegenpartei-Portfolios gebildet werden; die Bewertungsmodelle, die in dem in Absatz 1 genannten Risikopositionsmodell für ein bestimmtes Szenario simulierter Marktrisikofaktoren verwendet werden, werden im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung anhand geeigneter unabhängiger Referenzwerte für ein breites Spektrum von Marktumständen getestet; Bewertungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung; im Rahmen der Innenrevision des Instituts wird regelmäßig eine unabhängige Überprüfung des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems durchgeführt; diese Überprüfung deckt sowohl die Tätigkeiten der Abteilung nach Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a als auch die Tätigkeiten der Validierungsabteilung nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes ab; in dem in Absatz 1 genannten regulatorischen CVA-Modell, das von der Institution zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendetet wird, werden Geschäftskonditionen und -spezifikationen sowie Nachschussvereinbarungen zeitnah, umfassend und konservativ berücksichtigt; die Konditionen und Spezifikationen sind in einer geschützten Datenbank enthalten, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; auch die Übertragung von Daten zu Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen auf das Risikopositionsmodell unterliegt einer internen Prüfung, und es werden Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen eingerichtet, damit fortlaufend überprüft werden kann, ob die Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen im Risikopositionssystem korrekt oder zumindest konservativ abgebildet werden; die aktuellen und historischen Marktdaten, die in das vom Institut zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendete in Absatz 1 genannte Modell einfließen, werden unabhängig von den Geschäftsfeldern erworben und zeitnah und umfassend in dieses Modell übertragen und in einer geschützten Datenbank gespeichert, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; ein Institut muss über ein gut entwickeltes Verfahren zur Gewährleistung der Datenintegrität für den Umgang mit beobachteten unangemessenen Daten verfügen. stützt sich das Modell auf Näherungswerte für Marktdaten, so entwickelt ein Institut interne Grundsätze für die Ermittlung geeigneter Näherungswerte und weist fortlaufend empirisch nach, dass die Näherungswerte zu einer konservativen Darstellung des zugrunde liegenden Risikos führen; das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell erfasst die geschäftsspezifischen und vertraglichen Informationen, die für die Aggregation von Risikopositionen auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind; ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden. wie die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Näherungswerte für Spreads von dem Institut für die Zwecke der Berechnung von Ausfallwahrscheinlichkeiten zu bestimmen sind; weitere technische Elemente, die die Institute bei der Berechnung der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei und der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei und der CVA nach Absatz 1 zu berücksichtigen haben; welche in Absatz 2 Buchstabe a genannten anderen Instrumente sich für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei eignen und wie diese Schätzung von Instituten vorzunehmen ist. die Bedingungen, anhand derer bewertet wird, ob Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung des Standardansatzes nach Artikel 383 Absatz 3 wesentlich sind; die Bewertungsmethode, anhand derer die zuständigen Behörden sich vergewissern müssen, dass ein Institut den in den Artikeln 383 und 383a festgelegten Anforderungen genügt. Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet; das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten der Position besser erfassen lassen als mit den in den Artikeln 383i und 383j festgelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Delta- und Vega-Risikosensitivitäten nicht wesentlich von jenen unterscheiden, die sich aus der Anwendung der in Artikel 383i bzw. Artikel 383j festgelegten Formeln ergeben. Gegenpartei-Kreditspreadrisiko; Referenz-Kreditspreadrisiko; und Aktienkursrisiko. k | = der Index, der den Risikofaktor k bezeichnet; | = die gewichtete Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k; RWk | = das auf den Risikofaktor k anwendbare Risikogewicht; | = die Netto-Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k; | = die gewichtete Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k; | = die Netto-Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k; Kb | = die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b; WSk | = die gewichteten Netto-Sensitivitäten; ρkl | = die entsprechenden innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationsparameter; R | = der Hedging-Disallowance-Parameter (Parameter zur Einschränkung der Anerkennung von Absicherungsgeschäften) von 0,01. mCVA | = ein Multiplikationsfaktor, der dem Wert 1 entspricht; die zuständige Behörde kann den Wert von mCVA erhöhen, wenn das regulatorische CVA-Modell des Instituts Schwächen aufweist, die die angemessene Ermittlung des CVA-Risikos verhindern; Kb | = die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b; γbc | = der Korrelationsparameter zwischen den Unterklassen b und c; | für alle Risikofaktoren in Unterklasse b; | für alle Risikofaktoren in Unterklasse c. Die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet: Dabei gilt: | = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus risikofreien Zinssätzen; rkt | = der Wert des Risikofaktors k aus risikofreien Zinssätzen mit der Laufzeit t; VCVA | = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y | = andere Risikofaktoren als rkt in VCVA ; | = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus risikofreien Zinssätzen; Vi | = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z | = andere Risikofaktoren als rkt in der Bewertungsfunktion Vi ; die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsraten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet: Dabei gilt: | = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor des Inflationsrisikos; inflkt | = der Wert eines Risikofaktors k des Inflationsrisikos mit der Laufzeit t; VCVA | = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y | = andere Risikofaktoren als inflkt in VCVA ; | = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor des Inflationsrisikos; Vi | = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z | = andere Risikofaktoren als inflkt in der Bewertungsfunktion Vi . | = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen; FXk | = der Wert des Risikofaktors k aus Devisenkassakursen; VCVA | = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y | = andere Risikofaktoren als FXk in VCVA ; | = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen; Vi | = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z | = andere Risikofaktoren als FXk in der Bewertungsfunktion Vi . | = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen; ccskt | = der Wert des Risikofaktors k aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t; VCVA | = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y | = andere Risikofaktoren als ccskt in VCVA ; | = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen; Vi | = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z | = andere Risikofaktoren als ccskt in der Bewertungsfunktion Vi . | = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen; rcskt | = der Wert des Risikofaktors k aus Referenz-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t; VCVA | = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y | = andere Risikofaktoren als ccskt in VCVA ; | = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen; Vi | = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z | = andere Risikofaktoren als ccskt in der Bewertungsfunktion Vi . | = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Aktienkassakursen; EQ | = der Wert des Aktienkassakurses; VCVA | = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y | = andere Risikofaktoren als EQ in VCVA ; | = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Aktienkassakursen; Vi | = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z | = andere Risikofaktoren als EQ in der Bewertungsfunktion Vi . | = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Warenkassakursen; CTY | = der Wert des Warenkassakurses; VCVA | = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y | = andere Risikofaktoren als CTY in VCVA ; | = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Waren-Kassakursen; Vi | = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z | = andere Risikofaktoren als CTY in der Bewertungsfunktion Vi . | = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten; volk | = der Wert des Risikofaktors aus impliziten Volatilitäten; VCVA | = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y | = andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion VCVA ; | = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments i gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten; Vi | = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z | = andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi . Unterklasse | Laufzeit | Risikogewicht 1 | 1 Jahr | 1,11 % 2 | 2 Jahre | 0,93 % 3 | 5 Jahre | 0,74 % 4 | 10 Jahre | 0,74 % 5 | 30 Jahre | 0,74 % Unterklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 1 | 100 % | 91 % | 72 % | 55 % | 31 % 2 | | 100 % | 87 % | 72 % | 45 % 3 | | | 100 % | 91 % | 68 % 4 | | | | 100 % | 83 % 5 | | | | | 100 % das in Absatz 1 genannte Risikogewicht geteilt durch 3; die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der EZB offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite. Unterklassennummer | Bonität | Sektor | Risikogewicht 1 | Alle | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten | 0,5 % 2 | Bonitätsstufen 1 bis 3 | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 | 0,5 % 3 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen | 1,0 % 4 | Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen | 5,0 % 5 | Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 3,0 % 6 | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen | 3,0 % 7 | Technologie, Telekommunikation | 2,0 % 8 | Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten | 1,5 % 9 | Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen | 1,0 % 10 | Bonitätsstufe 1 | Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen | 1,5 % Bonitätsstufen 2 bis 3 | 2,5 % 11 | Bonitätsstufen 1 bis 3 | Sonstige Sektoren | 5,0 % 12 | Qualifizierte Indizes | 1,5 % 13 | Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 | 2,0 % 14 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen | 4,0 % 15 | Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen | 12,0 % 16 | Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 7,0 % 17 | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen | 8,5 % 18 | Technologie, Telekommunikation | 5,5 % 19 | Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten | 5,0 % 20 | Sonstige Sektoren | 12,0 % 21 | Qualifizierte Indizes | 5,0 % | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, 90 %, wenn die beiden Namen unterschiedlich, aber rechtlich miteinander verbunden sind, andernfalls 50 %; | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide den Unterklassen 1 bis 11 oder beide den Unterklassen 13 bis 20 angehören, andernfalls 80 %. | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Reihe angehören, 90 %, wenn die beiden Indizes gleich sind, aber unterschiedlichen Reihen angehören, andernfalls 80 %; | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide der Unterklasse 12 oder beide der Unterklasse 21 angehören, andernfalls 80 %. Unterklasse | 1, 2, 3, 13 und 14 | 4 und 15 | 5 und 16 | 6 und 17 | 7 und 18 | 8 und 19 | 9 und 10 | 11 und 20 | 12 und 21 1, 2, 3, 13 und 14 | 100 % | 10 % | 20 % | 25 % | 20 % | 15 % | 10 % | 0 % | 45 % 4 und 15 | | 100 % | 5 % | 15 % | 20 % | 5 % | 20 % | 0 % | 45 % 5 und 16 | | | 100 % | 20 % | 25 % | 5 % | 5 % | 0 % | 45 % 6 und 17 | | | | 100 % | 25 % | 5 % | 15 % | 0 % | 45 % 7 und 18 | | | | | 100 % | 5 % | 20 % | 0 % | 45 % 8 und 19 | | | | | | 100 % | 5 % | 0 % | 45 % 9 und 10 | | | | | | | 100 % | 0 % | 45 % 11 und 20 | | | | | | | | 100 % | 0 % 12 und 21 | | | | | | | | | 100 % Unterklassennummer | Bonität | Sektor | Risikogewicht 1 | Alle | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten | 0,5 % 2 | Bonitätsstufen 1 bis 3 | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 | 0,5 % 3 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen | 1,0 % 4 | Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen | 5,0 % 5 | Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 3,0 % 6 | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen | 3,0 % 7 | Technologie, Telekommunikation | 2,0 % 8 | Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten | 1,5 % 9 | Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen | 1,0 % 10 | Bonitätsstufe 1 | Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen | 1,5 % Bonitätsstufen 2 bis 3 | 2,5 % 11 | Bonitätsstufen 1 bis 3 | Qualifizierte Indizes | 1,5 % 12 | Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 | 2,0 % 13 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen | 4,0 % 14 | Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen | 12,0 % 15 | Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 7,0 % 16 | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen | 8,5 % 17 | Technologie, Telekommunikation | 5,5 % 18 | Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten | 5,0 % 19 | Qualifizierte Indizes | 5,0 % 20 | Sonstige Sektoren | 12,0 % | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, 90 %, wenn die beiden Namen unterschiedlich, aber rechtlich miteinander verbunden sind, andernfalls 50 %; | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen beide den Unterklassen 1 bis 10, beide den Unterklassen 12 bis 18 oder beide der Unterklasse 20 angehören, andernfalls 80 %. | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Reihe angehören, 90 %, wenn die beiden Indizes gleich sind, aber unterschiedlichen Reihen angehören, andernfalls 80 %; | entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide der Unterklasse 11 oder beide der Unterklasse 19 angehören, andernfalls 80 %. Unterklasse | 1, 2 und 12 | 3 und 14 | 4 und 15 | 5 und 16 | 6 und 17 | 7 und 18 | 8 und 19 | 9 und 10 | 20 | 11 | 19 1, 2 und 12 | 100 % | 75 % | 10 % | 20 % | 25 % | 20 % | 15 % | 10 % | 0 % | 45 % | 45 % 3 und 14 | | 100 % | 5 % | 15 % | 20 % | 15 % | 10 % | 10 % | 0 % | 45 % | 45 % 4 und 15 | | | 100 % | 5 % | 15 % | 20 % | 5 % | 20 % | 0 % | 45 % | 45 % 5 und 16 | | | | 100 % | 20 % | 25 % | 5 % | 5 % | 0 % | 45 % | 45 % 6 und 17 | | | | | 100 % | 25 % | 5 % | 15 % | 0 % | 45 % | 45 % 7 und 18 | | | | | | 100 % | 5 % | 20 % | 0 % | 45 % | 45 % 8 und 19 | | | | | | | 100 % | 5 % | 0 % | 45 % | 45 % 9 und 10 | | | | | | | | 100 % | 0 % | 45 % | 45 % 20 | | | | | | | | | 100 % | 0 % | 0 % 11 | | | | | | | | | | 100 % | 75 % 19 | | | | | | | | | | | 100 % Unterklassennummer | Marktkapitalisierung | Volkswirtschaft | Sektor | Risikogewicht für den Aktienkassakurs 1 | Hoch | Aufstrebende Volkswirtschaft | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen | 55 % 2 | Telekommunikation, Industriegüter | 60 % 3 | Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 45 % 4 | Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie | 55 % 5 | Fortschrittliche Volkswirtschaft | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen | 30 % 6 | Telekommunikation, Industriegüter | 35 % 7 | Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 40 % 8 | Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie | 50 % 9 | Gering | Aufstrebende Volkswirtschaft | Alle unter den Unterklassen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Sektoren | 70 % 10 | Fortschrittliche Volkswirtschaft | Alle unter den Unterklassen 5, 6, 7 und 8 beschriebenen Sektoren | 50 % 11 | Sonstige Sektoren | 70 % 12 | Hoch | Fortschrittliche Volkswirtschaft | Qualifizierte Indizes | 15 % 13 | Sonstige | Qualifizierte Indizes | 25 % 15 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehören; 75 %, wenn es sich bei den beiden Unterklassen um die Unterklassen 12 und 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt; 45 %, wenn es sich bei einer der Unterklassen um Unterklasse 12 oder 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt und die andere Unterklasse einer der Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehört; 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 11 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt. Unterklassennummer | Bezeichnung der Unterklasse | Risikogewicht für den Warenkassakurs 1 | Energie — feste Brennstoffe | 30 % 2 | Energie — flüssige Brennstoffe | 35 % 3 | Energie — Strom | 60 % 4 | Energie — EU-EHS-Emissionshandel | 40 % 5 | Energie — Nicht-EU-EHS-Emissionshandel | 60 % 6 | Güterbeförderung | 80 % 7 | Unedle Metalle | 40 % 8 | Gasförmige Brennstoffe | 45 % 9 | Edelmetalle, einschließlich Gold | 20 % 10 | Körner und Ölsaat | 35 % 11 | Vieh- und Milchwirtschaft | 25 % 12 | Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse | 35 % 13 | Andere Erzeugnisse | 50 % 20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören; 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt. 20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören; 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.