iii)
CRR3
das Institut hat eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung eingerichtet, die im Hinblick auf alle Sicherheiten, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt werden, im Einklang mit Artikel 287 steht.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.