lexiara

203.

CRR3

Artikel 394 Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite, Folgendes:“ Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.