204.
In Artikel 395 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Die EBA gibt nach Konsultation der ESMA bis zum 10. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien aktualisiert werden. Bei der Aktualisierung dieser Leitlinien trägt die EBA unter anderem dem Beitrag von Schattenbankunternehmen zur Kapitalmarktunion sowie den potenziellen negativen Auswirkungen, die etwaige Änderungen dieser Leitlinien, einschließlich zusätzlicher Obergrenzen, auf das Geschäftsmodell und das Risikoprofil der Institute sowie auf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte haben könnten, gebührend Rechnung. Ferner übermittelt die EBA der Kommission nach Konsultation der ESMA bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über den Beitrag von Schattenbankunternehmen zur Kapitalmarktunion und über die Kredite der Institute gegenüber diesen Unternehmen, einschließlich darüber, ob Gesamtobergrenzen oder niedrigere Einzelobergrenzen für diese Kredite geeignet sind, wobei sie dem Regulierungsrahmen und den Geschäftsmodellen dieser Unternehmen gebührend Rechnung trägt. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen vor.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.