lexiara

205.

CRR3

Artikel 400 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) | Risikopositionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 5 eingestuft werden, oder aus vertraglichen Vereinbarungen, die die Bedingungen dafür erfüllen, nicht als Zusagen behandelt zu werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 395 Absatz 1 anwendbare Obergrenze dadurch nicht überschritten wird;“ Absatz 2 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129;“ Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) | 50 % der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status von Kreditinstituten besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.