lexiara

art_1__point_210__point_b__table

CRR3

„da) | Risikopositionen des Instituts gegenüber seinen Anteilseignern, sofern diese Risikopositionen bis zu einem Grad von mindestens 125 % durch Vermögenswerte gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und e besichert sind und diese Vermögenswerte bei der Anforderung an die Verschuldungsquote der Anteilseigner berücksichtigt werden, wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, aber folgende Bedingungen erfüllt: i) Seine Anteilseigner sind Kreditinstitute und üben keine Kontrolle über das Institut aus; ii) es erfüllt die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e des vorliegenden Artikels; iii) seine Risikopositionen sind im selben Mitgliedstaat belegen; iv) es unterliegt einer gewissen fortlaufenden Aufsicht durch die Zentralregierung eines Mitgliedstaats; v) sein Geschäftsmodell beschränkt sich auf die Weitergabe des Betrags, der den erzielten Erlösen aus der Emission gedeckter Schuldverschreibungen entspricht, an seine Anteilseigner in Form von Schuldtiteln;“

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.