d)
Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Institute die in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 festgelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts von Folgendem verwenden: den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten sowie Kreditderivaten, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Eigenmittelanforderungen verwenden; den Kreditderivaten, bei denen sie die in Artikel 273 Absatz 3 oder 5 festgelegte Behandlung anwenden, wenn die Bedingungen für die Verwendung dieser Methode erfüllt sind.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.