lexiara

b)

CRR3

Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(2a) Bei der Meldung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die in Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben a, b und c festgelegten Berechnungen für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind. (2b) Bei der Meldung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffern i und ii festgelegten Berechnungen und für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind und Handelstischen zugewiesen sind, für die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.