217.
Artikel 433 erhält folgende Fassung: „Artikel 433 Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen Institute legen die gemäß den Titeln II und III erforderlichen Angaben in der in dem vorliegenden Artikel sowie den Artikeln 433a, 433b, 433c und 434 festgelegten Weise offen. Die EBA veröffentlicht jährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem Institute ihre Abschlüsse veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website. Die EBA veröffentlicht halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem die Institute gegebenenfalls ihre Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website. Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der gemäß diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und der einschlägigen Abschlüsse müssen vertretbar sein und dürfen in keinem Fall den von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen überschreiten.“
← 216. · All articles · 218. →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.