228.
Artikel 447 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten;“ Folgender Buchstabe wird eingefügt: „aa) | gegebenenfalls die gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten, wobei anstelle des Gesamtrisikobetrags der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze verwendet wird;“ Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | den gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze;“ Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) | die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen müssen;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.