232.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 451b Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten (1) Die Institute legen die folgenden Informationen über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen sowie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten offen: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes stellen die Institute detailliertere Informationen über wesentliche Geschäftstätigkeiten, zur Verfügung, einschließlich zur Ausgabe signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sowie zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2023/1114. (2) Die Institute dürfen die in Artikel 432 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für die Zwecke der Offenlegungspflichten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden.“ die direkten und indirekten Risikobeträge im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich der Bruttokauf- und Bruttoverkaufspositionen der Nettorisikopositionen; den Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken; die Rechnungslegungsklassifikation der Risikopositionen in Kryptowerten; eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten und ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts; eine genaue Beschreibung ihrer Risikomanagementstrategien im Zusammenhang mit Risikopositionen in Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.