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b)

CRR3

Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Vor Ablauf der gemäß den Absätzen 2 und 4 erteilten Zulassung überprüft der betroffene Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB, der EBA und der Kommission die Lage und kann gemäß dem in den Absätzen 2 und 4 genannten Verfahren einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei weitere Jahre verlängert wird.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.