238.
Artikel 468 wird wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende Fassung: „ Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten “ Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 35 können Institute bis zum 31. Dezember 2025 (‚Zeitraum der vorübergehenden Behandlung‘) den gemäß folgender Formel ermittelten Betrag A von der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals ausnehmen: A = a ∙ f Dabei gilt: (2) Institute wenden bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Betrags A bis zum 31. Dezember 2025 den Faktor f mit einem Wert von 1 an.“ = der Betrag der seit dem 31. Dezember 2019 aufgelaufenen nicht realisierten Gewinne und Verluste, der in der Bilanz als ‚Veränderungen des Zeitwerts von zeitwertbilanzierten Schuldtiteln im sonstigen Ergebnis‘ erfasst wird und Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung und gegenüber öffentlichen Stellen nach Artikel 116 Absatz 4 dieser Verordnung entspricht, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (‚Anhang zu IFRS 9‘), und = der gemäß Absatz 2 auf das jeweilige Berichtsjahr während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung anwendbare Faktor.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.