lexiara

243.

CRR3

Artikel 500 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) | die Veräußerungen der ausgefallenen Risikopositionen haben nach dem 23. November 2016, aber spätestens am 31. Dezember 2024 stattgefunden;“ Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen dürfen so lange spürbar sein, wie die entsprechenden Risikopositionen in die eigenen Schätzungen der LGD des Instituts einbezogen werden.“ Der folgende Absatz wird angefügt: „(3) Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre, ob der Umfang der ausgefallenen Risikopositionen in den Bilanzen der Institute erheblich zugenommen hat, ob sie eine erhebliche Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte der Institute erwartet und ob der Entwicklungsgrad der Sekundärmärkte für ausgefallene Risikopositionen nicht ausreicht, um eine effiziente Veräußerung der ausgefallenen Risikopositionen durch die Institute sicherzustellen, wobei sie auch die regulatorischen Entwicklungen im Hinblick auf Verbriefungen berücksichtigt. Die Kommission überprüft die Angemessenheit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die in dem vorliegenden Artikel vorgesehene Anpassung erforderlichenfalls zu verlängern, wiedereinzuführen oder zu ändern.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.