ii)
CRR3
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen dürfen so lange spürbar sein, wie die entsprechenden Risikopositionen in die eigenen Schätzungen der LGD des Instituts einbezogen werden.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.