lexiara

247.

CRR3

Artikel 501a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | Die Risikoposition wird der in Artikel 112 Buchstabe g bzw. einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet, wobei ausgefallene Risikopositionen ausgeschlossen sind;“ Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) | das Refinanzierungsrisiko des Schuldners ist unter Berücksichtigung etwaiger Subventionen, Zuschüsse oder Fördermittel, die von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Rechtsträger gewährt werden, gering oder angemessen gemindert;“ Buchstabe o erhält folgende Fassung: „o) | der Schuldner hat für nach dem 1. Januar 2025 begründete Risikopositionen bewertet, ob die finanzierten Vermögenswerte einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltschutzzielen leisten und die anderen in dem genannten Artikel festgelegten Ziele nicht erheblich beeinträchtigen oder ob die finanzierten Vermögenswerte keine der in dem genannten Artikel festgelegten Umweltziele erheblich beeinträchtigen.“

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.