10.
‚Zusage‘ jede vertragliche Vereinbarung, die ein Institut einem Kunden anbietet, von diesem Kunden angenommen wird und die Gewährung eines Kredits, den Kauf von Vermögenswerten oder die Begebung von Kreditsubstituten zum Gegenstand hat, sowie jede solche Vereinbarung, die jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Benachrichtigung eines Schuldners durch ein Institut kündbar ist, und jede Vereinbarung, die durch ein Institut kündbar ist, falls ein Schuldner die in der Dokumentation zur Fazilität festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wozu auch Bedingungen gehören, die der Schuldner vor einer erstmaligen oder späteren Inanspruchnahme im Rahmen der Vereinbarung erfüllen muss, es sei denn, vertragliche Vereinbarungen erfüllen alle folgenden Bedingungen: vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut keine Gebühren oder Provisionen für die Herstellung oder Aufrechterhaltung der vertraglichen Vereinbarungen erhält; vertragliche Vereinbarungen, bei denen der Kunde die erstmalige und jede spätere Inanspruchnahme im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen bei dem Institut beantragen muss; vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut unabhängig davon, ob der Kunde die in der Dokumentation zur vertraglichen Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die volle Entscheidungshoheit über die Ausführung jeder Inanspruchnahme hat; die vertraglichen Vereinbarungen ermöglichen es dem Institut, die Bonität des Kunden unmittelbar vor der Entscheidung über die Ausführung jeder Inanspruchnahme zu bewerten, und das Institut hat interne Verfahren eingeführt, um sicherzustellen, dass eine solche Bewertung vor der Ausführung jeder Inanspruchnahme erfolgt, und wendet diese an; vertragliche Vereinbarungen, die einem Unternehmen, einschließlich eines KMU, angeboten werden, das fortlaufend einer engen Überwachung unterzogen wird;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.