c)
CRR3
Der folgende Absatz wird angefügt: „(6) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut die Neueinstufung einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition gemäß Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe d vornehmen, ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. In einem solchen Fall gelten die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen für das Institut weiterhin. Das Institut zeigt der zuständigen Behörde sofort an, wenn eine solche Neueinstufung vorgenommen wurde.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.