b)
CRR3
Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 kann das von einem Institut eingegangene Kredit- oder Aktienderivatgeschäft aus mehreren Geschäften mit mehreren anerkannten dritten Sicherungsgebern bestehen, sofern das resultierende aggregierte Geschäft die in den genannten Absätzen festgelegten Bedingungen erfüllt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.