lexiara

c)

CRR3

Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Wenn ein Institut ein Zinsrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es eine in seinem Handelsbuch verbuchte Zinsrisikoposition verwendet, gilt diese Zinsrisikoposition für die Bewertung des Zinsrisikos aus Anlagebuchpositionen gemäß den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU als internes Sicherungsgeschäft, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Ansätze wurde die Position einem Portfolio zugeordnet, das von den anderen Handelsbuchpositionen getrennt ist, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko interner Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern; für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatzes wurde die Position einem Handelstisch zugeordnet, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko interner Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern; das Institut hat vollständig dokumentiert, wie die Position das aus Anlagebuchpositionen entstehende Zinsrisiko für die Zwecke der in den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen verringert.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.