e)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und besteht aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen, so dürfen Institute Risikopositionen gegenüber solchen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften abweichend von den Absätzen - 1 und 1 dasselbe Risikogewicht zuweisen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.