b)
CRR3
der Schuldner hat keine Absicherung gegen sein durch die Währungsinkongruenz bedingtes Zahlungsrisiko, weder in Form eines Finanzinstruments noch in Form von Fremdwährungseinnahmen in derselben Währung wie die Risikoposition, oder die Summe solcher Absicherungen, die dem Kreditnehmer zur Verfügung stehen, deckt weniger als 90 % jeder für diese Risikoposition anfallenden Rate ab.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.