a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke der Berechnung der in Unterabsatz 1 genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine Risikoposition, die zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallen ist, beziehen Institute in die Berechnung jegliche positive Differenz zwischen dem vom Schuldner für diese Risikoposition geschuldeten Betrag und der Summe aus der zusätzlichen Verringerung der Eigenmittel, wenn diese Risikoposition vollständig abgeschrieben würde, und jeglichen bereits bestehenden mit dieser Risikoposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel ein.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.