lexiara

b)

CRR3

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden können für den Zweck der Immobilienbewertung gestatten, dass Immobilien zu oder unter ihrem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, zu oder unter ihrem Beleihungswert bewertet werden, ohne die in Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellen anzuwenden.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.