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CRR3

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Gedeckten Schuldverschreibungen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das der Bonitätsbeurteilung der ECAI gemäß Artikel 136 entspricht. Tabelle 1 (5) Gedeckten Schuldverschreibungen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht zugewiesen, das sich auf das Risikogewicht vorrangiger unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem sie begebenden Institut stützt. Für Risikogewichte gelten die folgende Entsprechungen: Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Risikogewicht | 10 % | 20 % | 20 % | 50 % | 50 % | 100 % Wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen; wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 30 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 15 % zugewiesen; wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 40 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen; wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 25 % zugewiesen; wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen; wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen; wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.