62.
CRR3
Artikel 132c Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Institute berechnen den Risikopositionswert einer Mindestwertzusage, die die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt, als den abgezinsten Barwert des garantierten Betrags unter Verwendung eines von einem risikofreien Zinssatz gemäß Artikel 325l Absatz 2 bzw. 3 abgeleiteten Diskontierungsfaktors. Institute können den Risikopositionswert der Mindestwertzusage um etwaige erfasste Verluste in Bezug auf die Mindestwertzusage gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard verringern.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.